Wenn sie beschließen, sich scheiden zu lassen, geht es um die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das juristische Verfahren läuft ähnlich ab, wie eine herkömmliche Scheidung. Es ist grundsätzlich ein Trennungsjahr abzuwarten, ehe die Lebenspartnerschaft aufgehoben
werden kann.
Das Gericht wird einen Versorgungsausgleich durchführen,
es sei denn, es handelt sich um eine kurze, also eine weniger als drei Jahre währende Lebenspartnerschaft und es stellt keiner der Lebenspartner einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der Versorgungsausgleich kann auch im Vorfeld im Wege einer Vereinbarung ausgeschlossen werden, daran sind jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft.
Ich berate Sie gern im Detail.